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Neue Maschinenverordnung EU 2023/1230: wichtige Änderungen im Überblick

Die neue Maschinenverordnung wird bald gültig.

Am 14. Juni 2023 wurde die neue Maschinenverordnung EU 2023/1230 (MVO) veröffentlicht. Diese wird ab dem 20. Januar 2027 die derzeit gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzen. Die CE-Kennzeichnung von Maschinen sowie die Bewertung von unvollständigen Maschinen kann dann nur noch gemäß EU 2023/1230 erfolgen. Während der 42-monatigen Übergangsfrist, die mit dem 19. Januar 2027 endet, gilt jedoch weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ein Übergangszeitraum, in dem beide Gesetze angewendet werden können, ist nicht vorgesehen. Jedoch können jetzt bereits Prüfungen nach der MVO und auch dazugehörige Zertifikate erstellt werden.

Derzeit arbeitet die Europäische Kommission an einer Liste der harmonisierten Normen nach MVO, damit diese noch rechtzeitig vor dem vollständigen Inkrafttreten der MVO den Maschinenherstellern vorliegt.

Doch was bedeutet das für Sie als Hersteller von Industriemaschinen? Sie sollten sich rechtzeitig für die neue Maschinenverordnung EU 2023/1230 wappnen – und zwar schon bevor sie Anfang 2027 gültig wird. TÜV Rheinland unterstützt Sie gerne dabei. Wir sind bereits jetzt in der Lage, Maschinen auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen. Nutzen Sie die Übergangsfrist, um Ihre Maschinen und Verfahren der Verordnung EU 2023/1230 anzupassen. So können Sie dem Stichtag am 20. Januar 2027 unbesorgt entgegensehen und sind bestens auf die neue Maschinenverordnung vorbereitet.

EU 2023/1230: neue Anforderungen im Bereich Digitalisierung

Die neue Maschinenverordnung EU 2023/1230 entspricht in großen Teilen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Rund 90 Prozent der Bestimmungen stimmen überein. Viele der Anforderungen sind lediglich detaillierter beschrieben. Neuerungen betreffen vor allem die Bereiche der Digitalisierung und Konnektivität. So passt die neue Verordnung sich dem aktuellen Stand der Technik an. Dafür wurde eine Überarbeitung und Erweiterung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III vorgenommen. Damit gehen neue Anforderungen zu KI, Cybersicherheit, Mensch-Roboter-Kollaboration, zur Anbindung von Geräten an das Internet (IoT), zur Auswirkung von Software-Updates und zur funktionalen Sicherheit (z. B. von Software) einher. Vor allem sollen Angriffe Dritter auf die Maschinensicherheit über die digitale Infrastruktur verhindert werden. Das bringt mehr Sicherheit, erfordert zunächst aber das Etablieren zusätzlicher Prozesse sowie gründliche Prüfungen der Maschinen.

Auch eine Plausibilitätsprüfung, also eine Prüfung der für die Cybersicherheit eingereichten Dokumente auf Plausibilität, ist notwendig. Natürlich stehen unsere Fachteams Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite. Und wenn wir Unregelmäßigkeiten entdecken oder Ihre Unterlagen unvollständig oder unschlüssig sind? Dann untersuchen unsere Expertinnen und Experten sie genauer und helfen Ihnen, das Problem zu lösen.

Erweiterter Anwendungsbereich der neuen Maschinenverordnung

Auf folgende Bereiche ist die neue Maschinenverordnung anwendbar:

  • Maschinen
  • dazugehörige Produkte (auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen)
  • unvollständige Maschinen



Die neue Verordnung gilt nicht für:

  • Luftfahrterzeugnisse, Kraftfahrzeuge, zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen; Scooter und Pedelecs bleiben jedoch auch weiterhin im Anwendungsbereich der MVO
  • elektrische und elektronische Produkte wie Haushaltsgeräte für den häuslichen Gebrauch (außer elektrisch betriebene Möbel) oder gewöhnliche Büromaschinen (außer Maschinen für den additiven Druck)

Was sind „unvollständige Maschinen“?

Der Begriff „unvollständige Maschinen“ wird in der neuen Maschinenverordnung EU 2023/1230 folgendermaßen definiert:
„‚Unvollständige Maschine‘ bezeichnet eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, da sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden und so eine Maschine zu bilden“.

Unvollständige Maschinen sind z.B. Roboter oder Verbrennungsmotoren. Erst in der finalen Installation kann eine sinnvolle Aufgabe mit ihnen durchgeführt werden. Unvollständige Maschinen können nicht alle „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschuztanforderungen erfüllen und werden deshalb nicht mit CE gekennzeichnet. Die finale Bewertung nach MVO erfolgt in der Installation.

Darüber hinaus erhalten in der neuen Maschinenverordnung auch einige andere Begriffe eine leicht angepasste Definition. TÜV Rheinland berücksichtigt dies bei allen Prüfungen rund um die neue Maschinenverordnung.

Konformitätsbewertungen für die verschiedenen Maschinenkategorien

Die Konformitätsbewertung bezeichnet ein Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob Maschinen und die dazugehörigen Produkte die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Für welche Maschinen ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren mit Unterstützung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, steht in Anhang I der neuen Verordnung. Dabei ist die Liste unterteilt in einen Teil A (verpflichtende Einbeziehung einer Benannten Stelle) und einen Teil B (Verfahren wie bei 2006/42/EG, Anhang IV Maschinen). Eine Neuerung: das Modul zur „Baumusterkonformität mit interner Fertigungskontrolle“. Auf Basis der EG Baumusterprüfung führt der Hersteller dieses Verfahren eigenverantwortlich durch. Neu ist auch das Modul „Einzelprüfung“, bei dem eine Benannte Stelle einzelne besonders komplexe Maschinen prüft und zertifiziert.

Ihre Vorteile mit TÜV Rheinland als starkem Partner

  • Umfassende und professionelle Services: Zu unseren professionellen Services zählen beispielsweise die Maschinenprüfung nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III sowie alle weiteren relevanten Prüfungen.
  • Erfahrene Fachteams: Unsere Fachleute kennen sich mit den Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Maschinenverordnung ausgezeichnet aus und wissen, welche Anforderungen Ihre Maschinen erfüllen müssen.
  • Individuelle Prüfung: Wir schauen uns Ihren Einzelfall genau an und stimmen das Prüfverfahren individuell ab. Ein effizientes Vorgehen ist uns wichtig. Deshalb unterstützen wir Sie mit genau den Dienstleistungen, die Sie benötigen.
  • EU 2023/1230 stressfrei erfüllen: Um rechtzeitig Konformität mit der neuen EU-Maschinenverordnung zu erreichen, sollten Sie sich frühzeitig darauf vorbereiten. Als erfahrener Prüfdienstleister sind wir der passende Partner dafür, denn wir können bereits jetzt die erforderlichen Prüfungen durchführen.
  • Ausfallzeiten verhindern: Indem alle erforderlichen Prüfungen rechtzeitig durchgeführt werden, verhindern Sie eine mangelnde oder verspätete Konformität – und somit Ausfallzeiten.
  • Kosten einsparen: Keine Ausfallzeiten – keine unvorhergesehenen Zusatzkosten. Mit unserer Hilfe gelingt Ihnen der Übergang zur EU 2023/1230 problemlos.

Unsere Services für Sie – gut vorbereitet auf die neue Maschinenverordnung

Da ein Großteil der neuen Verordnung Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG übernimmt, behalten wir die entsprechenden Dienstleistungen bei. Zudem prüfen wir nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs III, der auch neue Regeln zu den Bereichen Digitalisierung und Cybersecurity umfasst. Optional testen wir zudem neue Maschinenentwicklungen oder begleiten Sie von Anfang an bei der Planung neuer Maschinen, damit diese direkt mit den Anforderungen der Maschinenverordnung EU 2023/1230 übereinstimmen.

Sprechen Sie uns am besten gleich zu unseren Dienstleistungen rund um die neue Maschinenverordnung EU 2023/1230 an, um rechtzeitig vorbereitet zu sein. Wir unterstützen Sie gerne!

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