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Umweltplaketten und Bescheinigungen zum Befahren von Umweltzonen

Feinstaubplakette zur Fahrt in Umweltzonen – TÜV Rheinland

Unser Feinstaubrechner hilft, die richtige Plakette zu ermitteln

Der Gesetzgeber hat Umweltzonen eingerichtet, um in Städten die Feinstaubbelastung zu reduzieren und die Luftqualität zu verbessern. Verkehrsschilder mit roten, gelben und grünen Symbolen zeigen, welche Plakette Ihr Fahrzeug benötigt. Erst eine gültige Feinstaubplakette erlaubt Ihnen die Einfahrt in Umweltzonen. Entsprechende Umweltplaketten erhalten Sie bei allen TÜV Rheinland-Prüfstellen.

Mit uns können Sie ermitteln, welche Umweltplakette Ihr Fahrzeug erhält. Tragen Sie dazu einfach in unseren Feinstaubrechner online die Fahrzeugschlüsselnummern aus der Zulassungsbescheinigung (Teil 1) in die entsprechenden Felder ein. Sollte Ihr Fahrzeug nicht für die benötigte Plakette in Frage kommen, beraten Sie unsere Experten an den TÜV Rheinland-Prüfstellen gerne über Nachrüstmöglichkeiten. Fragen Sie unsere Mitarbeiter.

Unsere Experten helfen Ihnen weiter

Feinstaubplakette für die Fahrt in Umweltzonen – TÜV Rheinland
Erhalten Sie von uns die Feinstaubplakette und weitere Services zur Fahrt in Umweltzonen

Fahrer eines Oldtimers mit H-Kennzeichen können sich freuen: Sie sind von der Pflicht zur Feinstaubplakette ebenso befreit wie zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge oder Fahrzeuge, die dem Transport blinder, hilfloser oder schwer gehbehinderter Menschen dienen. Der Nachweis erfolgt über ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Ebenfalls keine Umweltplakette benötigen zum Beispiel Bagger, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Auch Kranken- und Arztwagen sind von der Plakettenpflicht befreit.

Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb ohne Verbrennungsmotor wie Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge zählen zur Schadstoffgruppe 4 und erhalten eine grüne Plakette. Sie sind somit berechtigt, alle Umweltzonen zu befahren.

Wir helfen Ihnen bei Problemfällen

Wir helfen Ihnen, auch wenn Ihr Fahrzeug nicht nachrüstbar ist:

  • Nicht-Nachrüstbarkeits-Bescheinigung
  • Einfahrt in Umweltzonen in NRW und Berlin
  • Sondergenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen

Nicht-Nachrüstbarkeits-Bescheinigung für eine Sondergenehmigung

Sie fahren ein Fahrzeug, das von der Plakettenpflicht betroffen ist, aus technischen Gründen aber nicht nachgerüstet werden kann? Auch in diesem Fall hilft Ihnen unsere Expertise weiter. Sollten für Ihr Fahrzeug auf dem Markt keine Nachrüstsysteme zur Verfügung stehen, die Ihnen zu einer entsprechenden Feinstaubplakette verhelfen, stellen wir Ihnen gegen eine Gebühr eine Nicht-Nachrüstbarkeits-Bescheinigung aus.

Ihr Fahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf Sie, Ihr Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen, trägt eine gelbe Plakette und entspricht somit der Euro-3-Norm? Dann genügt es in Nordrhein-Westfalen und Berlin, die Bescheinigung hinter der Windschutzscheibe auszulegen, um eine unbefristete Zufahrtsgenehmigung in alle Umweltzonen zu erhalten. Sie sind also von Amts wegen von der Plakettenpflicht befreit. In anderen Bundesländern können Sie mit einer Nicht-Nachrüstbarkeits-Bescheinigung eine befristete Ausnahmegenehmigung bei den Straßenverkehrsbehörden beantragen.

Ihr Fahrzeug gehört zur Schadstoffgruppe 1 oder 2 und hat damit keine oder eine rote Plakette? Dann erhalten Sie von uns eine Bescheinigung, mit der Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Zufahrt in Umweltzonen stellen können.

Sprechen Sie uns gerne an, wie Sie Ihr Fahrzeug in Umweltzonen nutzen können.

Kontakt

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