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Bestätigung von ökologischen Gegenleistungen (BevöG)

Geschäftsleute beim Händeschütteln kombiniert mit Nachhaltigkeitssymbolik

Schaffen Sie eine zentrale Voraussetzung für staatliche Beihilfen – mit unserem BevöG-Audit

Die Energiekosten für Unternehmen sind deutlich gestiegen – Gründe dafür sind weltpolitische Entwicklungen oder die Weiterentwicklung der Infrastruktur unserer Energienetze in Deutschland. Gleichzeitig gewährt der Staat bestimmte Beihilfen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen: Die sogenannte Carbon-Leakage-Kompensation soll die Mehrbelastung ausgleichen und Chancengleichheit schaffen. Um solche Beihilfen zu erhalten, müssen Unternehmen allerdings nachweisen, dass sie selbst bereits möglichst energieeffizient arbeiten. Ökostrom, Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte, Energiemanagementsystem – all dies und viele weitere umgesetzte Maßnahmen zur Energieeffizienz können Sie als ökologische Gegenleistungen für sich beanspruchen.

Als prüfungsbefugte Stelle können wir Ihnen die erforderliche „Bestätigung von ökologischen Gegenleistungen“ (BevöG) gesetzeskonform im Rahmen eines BevöG-Audits dokumentieren. Dabei begleiten wir Sie durch den gesamten Auditprozess vom Angebot bis zur Bestätigung Ihrer Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen. Nutzen Sie jetzt unsere Expertise und sichern Sie sich die Bestätigung Ihrer Eigenerklärung als zentrale Voraussetzung, um Beihilfen zu Ihren betrieblichen Energiekosten zu erhalten.

Einfach und transparent: der BevöG-Prozess

In fünf Schritten zur Bestätigung Ihrer Eigenerklärung

  1. Anfrage: Auf Ihre Anfrage bei der TÜV Rheinland Cert GmbH senden wir Ihnen den Fragebogen zur Bestätigung von ökologischen Gegenleistungen (Fragebogen-BevöG) zu.
  2. Angebot: Sie erhalten ein Angebot auf Basis Ihrer Informationen im Fragebogen-BevöG.
  3. Auftrag: Nach Ihrem Auftrag stimmen wir einen Audittermin mit Ihnen ab.
  4. Dokumentationsprüfung und Vor-Ort-Audit: Wir führen eine Dokumentationsprüfung und ein Vor-Ort-Audit bei Ihnen durch – ggf. ist auch ein Remote Audit möglich.
  5. Bestätigung: Nach erfolgreichem BevöG-Audit stellen wir Ihre Bestätigung aus – z. B. für Ihren Antrag beim BAFA rund um das Energiefinanzierungsgesetz oder für den Nachweis zur Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen, wie bei der EnSimiMaV.

Erfahren Sie mehr zu ökologischen Gegenleistungen

Mitarbeiter bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen

Am 01.01.2023 trat das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft. Es verändert die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Durch stromverbrauchsbezogene Umlagen wie die KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage setzt der Staat Anreize zu mehr Energieeffizienz und zur Nutzung klimafreundlicher Energien. Zugleich erzielt er hierdurch Finanzmittel, um den Netzausbau zu fördern.

Unternehmen in Deutschland, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese Mehrbelastungen oft nicht einfach an Kunden weitergeben, wenn ausländische Anbieter, die nicht der CO2-Bepreisung unterliegen, die Produkte zu niedrigeren Preisen anbieten. Damit die deutschen Unternehmen ihre Produktion nicht ins außereuropäische Ausland verlagern und dies zu einer Verlagerung der CO2-Emission führt (der sogenannte Carbon-Leakage-Effekt), wurde die Möglichkeit der Carbon-Leakage-Kompensation geschaffen. Dies gilt für die Beihilfen nach BECV (der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) und indirekt auch für die Strompreiskompensation (SPK-Förderrichtlinie) im Rahmen des Emissionshandels.

Seit dem 01.10.2022 verpflichtet die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) Unternehmen zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen ihres Energiemanagementsystems nach ISO 50001. Zielsetzung ist, die Energieeffizienz in Unternehmen zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu fördern und den Ressourceneinsatz in Deutschland zu optimieren. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist ein zentraler Meilenstein auf dem Weg zur Erfüllung der Klimaziele. Im Unterschied zu anderen Verordnungen legt die EnSimiMaV eine 18-monatige Umsetzungsfrist für jede identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Energieeffizienzmaßnahme fest.

So können Sie die Energieeffizienz Ihres Unternehmens nachweisen

Wir bieten Ihnen folgende Bestätigung Ihrer ökologischen Gegenleistungen für Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis der genannten gesetzlichen Grundlagen an. Sofern Ihr Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, stellen wir Ihnen die Bestätigung aus.

Bestätigung nach EnFG, EnSimiMaV, BECV und SPK

Alle anzeigen Ausblenden

Bestätigung: EnFG - § 32 Nr. 3 a), i. V. m. § 67 (5)

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Die Nachweisführung erfolgt durch eine „Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen“.

Bestätigung: EnFG - § 32 Nr. 3 b), i. V. m. § 67 (5)

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Bei dieser Option erfolgt die Nachweisführung durch eine „Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems“.

Bestätigung: EnFG - §32 Nr. 3 c)

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

„Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat […], verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten“.

Bestätigung: EnSimiMaV - § 4 (2) EnSimiMaV

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)

In diesem Fall lassen Sie sich bestätigen, dass Ihre Energieeffizienzmaßnahmen „umgesetzt” bzw. „aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden“.

Bestätigung nach: §12 (2) Nr. 1 a) i.V.m. §12 (3) BECV, UND / ODER

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen: Die Nachweisführung erfolgt durch eine „Erklärung des Unternehmens, dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und des Kapitalwertes gemäß DIN EN 17463.“

Bestätigung nach: §12 (2) Nr. 1 b) i.V.m. §12 (3) BECV, UND / ODER

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen: Die Nachweisführung erfolgt durch eine „Erklärung des Unternehmens, soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert wurden, dass keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert werden konnten.“

Bestätigung nach: §12 (2) Nr. 2 i.V.m. §12 (3) BECV

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Dekarbonisierungsmaßnahmen: Die Nachweisführung erfolgt durch eine „Erklärung des Unternehmens, dass Investitionen oder Auftragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens.“

Bestätigung nach: Nr. 4.3 a) i.V.m. §12 (2) Nr. 1 a) BECV i.V.m. §12 (3) BECV, UND / ODER

Strompreiskompensationsförderrichtlinie

Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen: Die Nachweisführung erfolgt durch eine „Erklärung des Unternehmens, dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und des Kapitalwertes gemäß DIN EN 17463.“

Bestätigung nach: Nr. 4.3 a) i.V.m. §12 (2) Nr. 1 b) BECV i.V.m. §12 (3) BECV, UND / ODER

Strompreiskompensationsförderrichtlinie

Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen: Die Nachweisführung erfolgt durch eine „Erklärung des Unternehmens, soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert wurden, dass keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert werden konnten.“

Bestätigung nach: Nr. 4.3 a) i.V.m. §12 (2) Nr. 2 BECV i.V.m. §12 (3) BECV

Strompreiskompensationsförderrichtlinie

Dekarbonisierungsmaßnahmen: Die Nachweisführung erfolgt durch eine „Erklärung des Unternehmens, dass Investitionen oder Auftragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens.“

Ein Audit, vielfältiger Nutzen: Profitieren Sie von der BevöG

Mit einer bestätigten Eigenerklärung, die TÜV Rheinland Ihnen im Rahmen eines BevöG-Audits ausstellt, erfüllen antragsberechtigte Unternehmen eine zentrale Voraussetzung, um Beihilfen zu Energiekosten zu erhalten.

Der Nachweis ökologischer Gegenleistungen bringt Ihr Unternehmen auf vielen Ebenen weiter:

  • Sie weisen nach, dass Sie Gesetze und Verordnung beachten.
  • Sie können sich um Beihilfen zu Ihren Energiekosten bewerben.
  • Sie stärken mit diesen Beihilfen Ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit.
  • Die Beihilfen vermindern den Druck, Unternehmen oder Unternehmensteile aufgrund steigender Energie-/CO2-Abgaben ins Ausland zu verlagern.
  • Sie sorgen für Transparenz bei Ihrer betrieblichen Energieeffizienz und sichern sich die Einschätzung eines unabhängigen Dritten.
  • Sie stärken Ihre ökologische Verantwortung und können dies beispielsweise im Rahmen eines CSR-Reportings gegenüber Investoren, Geschäftspartnern und anderen Stakeholdern auch belegen.

Mit unserer Expertise und Erfahrung erfolgreich durch den BevöG-Prozess

TÜV Rheinland Gebäude in Köln

Als Tochtergesellschaft von TÜV Rheinland gehört die TÜV Rheinland Cert GmbH zu einer der weltweit führenden Prüf- und Zertifizierungsorganisationen. Wir verfügen über eine langjährige Expertise und branchenübergreifende Erfahrung.

Unsere Expert:innen sind bestens mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut. Wir sprechen Ihre Sprache und versteht Ihre Bedürfnisse und Anforderungen. Nutzen auch Sie die professionelle Begleitung im BevöG-Prozess und die Reputation der Marke TÜV Rheinland.

Ausführliche Informationen zu ökologischen Gegenleistungen

PDF Informationsschreiben zur Bestätigung Download
PDFKundeninformation zur Bestätigung Download
PDFFragebogen zur Angebotserstellung 2024 (BevöG) Download
PDFFragebogen zur Angebotserstellung ab 2025 (BevöG) Download

Nützliche Links zu Behörden und gesetzlichen Anforderungen

Website Internetpräsenz der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu Carbon Leakage (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) und Strompreiskompensation (SPK-FR) Zur DEHSt
WebsiteInformationsseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur besonderen Ausgleichsregelung Zum BAFA
Zu BAFA FAQ
WebsiteInternetseite zum Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) Zum EnFG
WebsiteInternetseite zur Mittelfristenergieversorgungssicherungs-maßnahmenverordnung (EnSimiMaV) Zur EnSimiMaV
WebsiteInternetpräsenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur EnSimiMaV Zum BMWK

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Haftungsausschluss: Für TÜV Rheinland ist die Neutralität, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unserer Tätigkeit von größter Bedeutung. Unsere Begutachtungs- und Prüfungstätigkeit folgt diesen Werten in Übereinstimmung mit den geltenden Akkreditierungsanforderungen. Alle notwendigen strukturellen, organisatorischen und prozessualen Maßnahmen sind auf allen Ebenen der Organisation vorhanden, um Interessenkonflikte zu vermeiden (z.B. strikte Trennung von Beratung und Zertifizierung) und die Unparteilichkeit zu gewährleisten. Wir bieten keine Managementsystemberatung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für Managementsysteme an und führen diese auch nicht durch. Innerhalb der TR-Gruppe gewährleisten wir einen Mindestabstand von 2 Jahren zwischen der Managementsystemberatung und der Zertifizierungstätigkeit für denselben Kunden.

Ihr Vorteil – unser Service zur Bestätigung von ökologischen Dienstleistungen

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