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Prüfung vor Inbetriebnahme ​
nach § 19 Abs. 3 StrlSchG​

Bevor Sie Ihre Röntgeneinrichtung betreiben dürfen, muss diese durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen geprüft und durch den Betreiber angezeigt werden. Der Sachverständigenprüfbericht mit der dazugehörigen Prüfbescheinigung sind die Voraussetzung für das Anzeigeverfahren bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.

Wiederkehrende Prüfung​
nach § 88 Abs. 4 StrlSchV​


Als Betreiber einer Röntgeneinrichtung sind Sie in der Pflicht Ihre Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen behördlichen Sachverständigen auf die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und den Strahlenschutz überprüfen zu lassen.

Prüfung nach einer wesentlichen Änderung​
nach § 19 Abs. 5 StrlSchG​


Eine wesentliche Änderung, die eine Sachverständigenprüfung bedingt, liegt unter anderem vor, wenn an Ihrer Röntgeneinrichtung folgende baulichen und/oder geräteseitigen Änderungen vorgenommen wurden:

  • Jegliche baulichen Änderungen (z.B. Veränderungen am Röntgenraum z.B. Tür, Wänden, Bleiglasscheibe)​
  • Änderung des Aufstellungsortes​
  • Umstellung auf digitalen Bildempfänger​
  • Austausch des Schaltgerätes oder des Generators​
  • Änderung der Betriebsweise, die mit einer Dosiserhöhung einhergehen​

Bei folgenden Änderungen liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn mit dem Wechsel keine Erhöhung der Bildempfängerdosis verbunden ist:​

  • Austausch des Röntgenstrahlers, wenn der neue Röntgenstrahler ein baugleicher Typ ist​
  • Austausch des integrierten Bildempfängers​
  • Austausch von Kassetten/ Speicherfolien

Bestehen noch weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.​

Haben Sie Fragen?

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