Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV
Im August 2017 ist die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Sie ersetzt die bis dahin gültigen Verordnungen der einzelnen Bundesländer. Neben den fachlichen Aspekten bei der Planung, dem Errichten und dem Betrieb dieser Anlagen umfasst die AwSV Regelungen für die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen. Zusätzlich regelt sie die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Gütegemeinschaften sowie die Überwachung von Fachbetrieben. Neu ist die Regelung von Anforderungen an Anlagen im landwirtschaftlichen Bereich. Auch das Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen sowie die Überwachung von Beschichtungssystemen sind wichtige Inhalte der AwSV.
Mit der AwSV hat sich der Regelungsumfang gegenüber allen bisher landesrechtlich eingeführten Verordnungen (VAwS) deutlich erhöht. Für die WHG-Fachbetriebe gilt seit 1. August 2017 beispielsweise alle zwei Jahre eine Weiterbildungsverpflichtung. Sowohl für die Ausbildung zur betrieblich verantwortlichen Person als auch für die Fortbildung nutzen Sie unser umfangreiches Seminarangebot.
Haben Sie Fragen zur neuen Verordnung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Änderungen im Überblick
Je nach Bundesland ergeben sich zum Teil Neuerungen bzw. Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden Regelungen. Besonders beachtet werden sollten hierbei folgende Punkte:
- Einheitliche Anwendung von Gefährdungsstufen zur Ableitung von Anforderungen insbesondere auch von Prüfpflichten.
- Dokumentation von Prüfungen durch Plaketten für Heizöltanks.
- Anzeigepflicht und Anlagendokumentation in einzelnen Ländern.
- Detailregelungen für Abfälle und aufschwimmende Stoffe sowie für besondere Anlagen wie z. B. Biogasanlagen, JGS-Anlagen, Wärmepumpen, Kälteanlagen usw.
- Gemäß AwSV müssen geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten, erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich beseitigt werden.
- Betrieblich verantwortliche Personen von Fachbetrieben müssen mindestens alle zwei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
Unsere Leistungen
Sie sehen, es gibt Veränderungen im Wasserrecht. Unsere Sachverständigen unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei der Anwendung und Umsetzung rechtlicher Vorgaben und unterscheiden nun bei Prüfungen zwischen Mängeln einerseits und Abweichungen zur neuen Verordnung andererseits. Ob und inwiefern für Ihre Anlagen neue Anforderungen gelten, ergibt sich aus der Einstufung in eine der Gefährdungsstufen. Gern unterstützen wir Sie hierbei und stehen Ihnen in Sachen Wasserrecht gerne für Fragen rund um die Einführung der AwSV zur Verfügung.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
Wir unterstützen Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sowie Betriebe zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen mit unseren Services zur Prüfung und Überwachung hinsichtlich Lagerung, Abfüllung und Umschlagung von wassergefährdenden Stoffen.
Überwachung von Beschichtungssystemen
Unsere Experten unterstützen Sie mit der Prüfung und Überwachung von Beschichtungssystemen für Auffangwannen, Auffangräumen und Flächen aus Beton in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten. Als vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) anerkannte Prüfstelle sind wir der richtige Partner für Sie.
Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen rund um den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen!
unterirdischer Heizölbehälter | |||
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Außerhalb von Wasserschutzgebiet | Tankvolumen in L | Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung | wiederkehrende Prüfung |
bis 1000 | Prüfung durch Sachverständigen | alle 5 Jahre Prüfung durch Sachverständigen | |
größer 1000 bis 10.000 | Prüfung durch Sachverständigen | alle 5 Jahre Prüfung durch Sachverständigen | |
größer 10.000 bis 100.000 | Prüfung durch Sachverständigen | alle 5 Jahre Prüfung durch Sachverständigen | |
Innerhalb von Wasserschutzgebiet | Tankvolumen in L | Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung | wiederkehrende Prüfung |
bis 1000 | Prüfung durch Sachverständigen | alle 2,5 Jahre Prüfung durch Sachverständigen | |
größer 1000 bis 10.000 | |||
größer 10.000 bis 100.000 | nicht erlaubt | nicht erlaubt |
oberirdischer Heizölbehälter | |||
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Außerhalb von Wasserschutzgebiet | Tankvolumen in L | Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung | wiederkehrende Prüfung |
bis 1000 | entfällt | entfällt | |
größer 1000 bis 10.000 | Prüfung durch Sachverständigen | ||
größer 10.000 bis 100.000 | alle 5 Jahre Prüfung durch Sachverständigen | ||
Innerhalb von Wasserschutzgebiet | Tankvolumen in L | Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung | wiederkehrende Prüfung |
bis 1000 | entfällt | entfällt | |
größer 1000 bis 10.000 | Prüfung durch Sachverständigen | alle 5 Jahre Prüfung durch Sachverständigen | |
größer 10.000 bis 100.000 | alle 5 Jahre Prüfung durch Sachverständigen |