Das Anrecht auf ein BEM ist laut Gesetzgebung gegeben, wenn „Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig“ sind. Wichtig zu wissen, „ein Jahr“ meint hierbei nicht das Kalenderjahr, sondern umfasst die letzten 12 Monate vor Erreichung dieser sechs Wochen-Frist. Es ist dabei unerheblich, ob die Arbeitsunfähigkeitstage zusammenhängend (also am Stück) oder summiert sechs Wochen ergeben oder ob es sich um eine schwere oder leichtere Erkrankung handelt.
Die Frist für BEM darf auch nicht mit dem Bemessungszeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den/die Arbeitgeber:in nach § 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz verwechselt werden. Denn bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung wird auf dieselbe Erkrankung abgestellt. Bricht sich der/die Mitarbeiter:in den Arm und ist fünf Wochen krank, arbeitet dann eine Woche wieder und erkrankt danach für vier Wochen an einem Bandscheibenvorfall, wofür die Ärztin/der Arzt erneut krankschreibt, stehen der/dem Mitarbeitenden erneut nochmals sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu.
Für die Fristberechnung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement spielt die jeweilige Erkrankung überhaupt keine Rolle, da die/der Arbeitgeber:in davon auch keine Kenntnis hat, ob es sich um einen Bandscheibenvorfall oder einen Armbruch handelt. In unserem Beispiel ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach einer Woche Arbeitsunfähigkeit mit dem Bandscheibenvorfall anzubieten.
Das bedeutet auch, dass die/der Arbeitgeber:in bspw. Arbeitsunfähigkeitstage ohne einen Krankenschein von der Ärztin/vom Arzt in die Berechnung der Anspruchsvoraussetzung für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) mit einberechnen muss. Als Faustregel kann gelten, alle Arbeitsunfähigkeitstage ob mit oder ohne Krankenschein werden berücksichtigt.
Damit länger erkrankte Mitarbeitende mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, sind Arbeitgebende seit 2004 gesetzlich verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) anzubieten.
Betroffenen soll das BEM helfen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, damit der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Vision eines beruflichen Wiedereingliederungsmanagements ist es dabei auch, eine transparente Vorgehensweise in den Unternehmen zu entwickeln, die alle Beteiligten bei der Umsetzung im Einzelfall unterstützt. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement soll dazu beitragen, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen, zu erhalten oder schnellstmöglich wiederherzustellen.