Die gesetzlichen Grundlagen im Bereich Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement beruhen im Wesentlichen auf zwei Gesetzen (Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG] sowie Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG]) und einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).
Diese und die damit verbundenen Rechte und Pflichten werden im Folgenden kurz erläutert.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz und regelt grundlegende Rechte und Pflichten von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Praktisch bedeutet das, dass Arbeitgeber*innen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich sind und durch eine geeignete Arbeitsschutzorganisation Vorsorge gegen Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen zu treffen haben.
FAQ zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Nach dem ASiG sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet Betriebsärzt*innen, Sicherheitsingenieur*innen bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu stellen, die sie beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Ziel ist es,
- die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung den betrieblichen Verhältnissen entsprechend anzuwenden
- gesicherte Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umzusetzen
- einen möglichst hohen Wirkungsgrad der dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen zu erreichen
- eine ständige Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen sicherzustellen
FAQ zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen. Die Art der möglichen Betreuung hängt dabei von der Anzahl der Beschäftigten ab.
Arten der Betreuung laut DGUV Vorschrift 2
Weitere gesetzliche Grundlagen
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Waren Beschäftigte in einem Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, greift nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Pflicht des Unternehmens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) . Dieses soll dazu beitragen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und zu klären, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Die Pflicht zum BEM greift dabei unabhängig von der Unternehmensgröße.
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) und betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Seit 2007 sind BGF und BGM Pflichtleistungen der Krankenkassen für ihre gesetzlich Versicherten. Der inhaltliche, qualitative Rahmen für BGF und BGM nach §§ 20, 20a und 20b SGB V ist im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands
fest vorgeschrieben.
Es gibt keine Verpflichtung für Unternehmen, BGF oder BGM anzubieten, jedoch wird dies an verschiedenen Stellen gefördert.
Die Förderung geschieht nach genauen Vorgaben und in ausgewählten Handlungsfeldern.
Handlungsfelder der Primärprävention im individuellen Ansatz (§ 20 Abs. 1 SGB V) sind:
- Bewegungsgewohnheiten
- Ernährung
- Stressmanagement
- Suchtmittelkonsum
Handlungsfelder für die betriebliche Gesundheitsförderung (§ 20a Abs. 1 SGB V) sind:
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen
- Betriebsverpflegung
- psychosoziale Belastungen (Stress)
- Suchtmittelkonsum
„600-€-Paragraph“
Im § 3, 34 EStG (Einkommenssteuergesetz) wird die gesetzliche Möglichkeit, Maßnahmen des BGM steuerlich geltend zu machen, geregelt. Das Kostenlimit liegt bei 600 € pro Jahr und Mitarbeitendem/Mitarbeitender.
Das bedeutet: Bis zu einem Freibetrag von 600 € im Jahr je Arbeitnehmer*in sind Leistungen des/der Arbeitgeber*in zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei (abhängig von der individuellen Entscheidung des zuständigen Finanzamtes).
Abgesetzt werden können hier jedoch nur Maßnahmen, die den §§ 20/20a SGB V entsprechen.
Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge
Die maximale Grenze liegt bei 44 € pro Mitarbeitendem/Mitarbeitender pro Monat. Es gibt keine Vorgaben, was die Ausgestaltung der Maßnahmen angeht. Eine Klärung mit dem Finanzamt wird aber empfohlen.
Informieren Sie sich über die gesetzlichen Grundlagen von Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement.
Gesetzliche Grundlagen mit TÜV Rheinland
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