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Eignungsuntersuchung mit TÜV Rheinland

Durch eine Eignungsuntersuchung mit TÜV Rheinland können Sie die Eignung Ihrer Mitarbeitenden für eine bestimmte Tätigkeit feststellen lassen. Manche Berufe erfordern spezielle physische und psychische Fähigkeiten und Potenziale von Beschäftigten. Eine Eignungsuntersuchung mit TÜV Rheinland beantwortet die Frage, ob Ihre Beschäftigten den speziellen Anforderungen gerecht werden können.

Eignungsuntersuchungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis

Eine Eignungsuntersuchung während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses darf der/die Arbeitgeber*in nur verlangen, wenn ein solcher Nachweis erforderlich ist. Gründe hierfür können sein:

  • durch Rechtsvorschriften regelmäßig vorgeschriebene Erbringung eines Nachweises (z. B. StrlSchV, GesBergV, DruckLV, FeV)
  • anlassbezogene Eignungsuntersuchungen:
    • bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Eignung von Beschäftigten zur weiteren Ausübung der entsprechenden Tätigkeit
    • bei Zuweisung eines neuen Tätigkeitsfeldes mit anderem Anforderungsprofil
    • bei Tätigkeit in gefährdenden Bereichen, Voraussetzungen: Verhältnismäßigkeit und eine wirksame Vereinbarung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung

Eignungsuntersuchung mit professioneller Unterstützung durchführen

Da bei einer Eignungsuntersuchung diverse Vorschriften und Anforderungen zu erfüllen sind, ist eine Eignungsuntersuchung ohne ausgiebige Vorkenntnisse oftmals nicht möglich. Unsere Arbeitsmediziner*innen und Sicherheitsfachkräfte bündeln langjährige Erfahrung in allen Bereichen der Arbeitsmedizin und der Arbeitssicherheit.

Die persönliche Beratung steht bei TÜV Rheinland im Vordergrund. Wir beraten Sie zur Eignung Ihrer Mitarbeitenden für bestimmte Tätigkeiten und geben Ihnen Empfehlungen, um frühzeitig Gesundheitsgefährdungen von Ihren Mitarbeitenden abzuwenden.

Weitere Themen im Zusammenhang mit der Eignungsuntersuchung mit TÜV Rheinland

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Beratung zu Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), zu Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Gefahr- sowie Biostoffe.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten veranlasst oder angeboten werden. Erfahren Sie jetzt mehr dazu!

Arbeitsschutzausschuss

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, die Mitarbeitenden hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu beraten. Unsere Betriebsärzt*innen sind neben dem/der Arbeitgeber*in, der Interessenvertretung, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten Mitglieder des ASA. Sie beraten gemeinsam zur Umsetzung eines modernen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Offshore-Tauglichkeitsuntersuchung

Offshore-Tauglichkeitsuntersuchung

Unsere Arbeitsmediziner:innen führen die Eignungsuntersuchung für Offshore-Tätigkeiten nach den deutschen (AWMF) und britischen (OE UK / UKOA) Leitlinien durch.

Fragen zu arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchungen

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Was sind Eignungsuntersuchungen?

In einer Eignungsuntersuchung wird geklärt, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale eines Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihm gut ausgeübt werden können – d. h. also, ob er dafür geeignet ist.

Was sind Einstellungsuntersuchungen?

Die Einstellungsuntersuchung ist eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung, die vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin veranlasst werden kann. Einstellungsuntersuchungen haben zielgerichtet hinsichtlich der geplanten Tätigkeit zu erfolgen und festzustellen, ob der Bewerber für die Stelle geeignet oder ungeeignet ist.

Muss der/die Arbeitnehmer*in einer Eignungsuntersuchung zustimmen?

Der/Die Arbeitnehmer*in muss der Eignungsuntersuchung nicht zustimmen. Jedoch kann ein fehlender Eignungsnachweis arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Muss der/die Arbeitnehmer*in einer Einstellungsuntersuchung zustimmen?

Auch einer Einstellungsuntersuchung muss der/die potenzielle Arbeitnehmer*in nicht zustimmen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitsvertrag bei einer fehlenden Eignung ggf. durch den/die Arbeitgeber*in nicht unterzeichnet wird.

Informieren Sie sich über Eignungsuntersuchungen mit TÜV Rheinland

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