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Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement

Die gesetzlichen Grundlagen im Bereich Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement beruhen im Wesentlichen auf zwei Gesetzen (Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG] sowie Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG]) und einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).

Diese und die damit verbundenen Rechte und Pflichten werden im Folgenden kurz erläutert.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz und regelt grundlegende Rechte und Pflichten von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.

Praktisch bedeutet das, dass Arbeitgeber*innen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich sind und durch eine geeignete Arbeitsschutzorganisation Vorsorge gegen Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen zu treffen haben.

FAQ zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

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Welche Pflichten bestehen für Arbeitgeber*innen?

Damit das ArbSchG greifen kann, muss als wichtigste Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorgenommen und darauf aufbauend Sicherheitsmaßnahmen entwickelt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss für alle Tätigkeiten (z. B. auch das Beseitigen von Störungen) durchgeführt und regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Darüber hinaus sollte sie so strukturiert sein, dass alle Gefährdungen beurteilt werden (z. B. durch Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsschutzorganisation, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitszeit).

Im Jahr 2013 wurde das ArbSchG durch einen weiteren Satz ergänzt, der die Gefährdungsbeurteilung Psyche (GBU Psyche) ausdrücklich als Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen erwähnt.

Wann muss ich als Arbeitgeber*in tätig werden?

Der/Die Arbeitgeber*in muss die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen bezüglich der Schutzmaßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, unterweisen und Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche und Arbeitssituationen treffen. Zudem muss der/die Arbeitgeber*in Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzt*innen bestellen, die ihn beraten und unterstützen.

Für wen gilt das ArbSchG?

Das ArbSchG gilt für alle Unternehmen und ihre Mitarbeitenden, unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anzahl der Mitarbeitenden.

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer*innen?

Die Beschäftigten haben das Recht auf sichere und der Gesundheit zuträgliche Arbeitsplätze und die Pflicht, gemäß den Sicherheitsunterweisungen zu arbeiten sowie die für ihren Arbeitsplatz geltenden Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Nach dem ASiG sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet Betriebsärzt*innen, Sicherheitsingenieur*innen bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu stellen, die sie beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Ziel ist es,

  1. die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung den betrieblichen Verhältnissen entsprechend anzuwenden
  2. gesicherte Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umzusetzen
  3. einen möglichst hohen Wirkungsgrad der dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen zu erreichen
  4. eine ständige Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen sicherzustellen

FAQ zum Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

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Für wen gilt das ASiG?

Das Gesetz findet keine Anwendung bei Arbeitnehmer*innen, die im Haushalt beschäftigt sind. Abgesehen von dieser Ausnahme gilt es jedoch für alle Arbeitgeber*innen.

Müssen Unternehmen selbst Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit stellen?

Die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der/die Arbeitgeber*in einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzt*innen oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet.

Das heißt, statt eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu benennen oder einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin schriftlich zu bestellen, für die Wahrnehmung der Aufgaben freizustellen und Weiterbildungen zu ermöglichen, kann ein Unternehmen einen überbetrieblichen Dienst wie den TÜV Rheinland beauftragen.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

Das Gesetz enthält u. a. Vorschriften zu Aufgaben, Qualifikation und Stellung von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Einzelheiten zur Konkretisierung des ASiG sind in Unfallverhütungsvorschriften geregelt.

DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen. Die Art der möglichen Betreuung hängt dabei von der Anzahl der Beschäftigten ab.

Arten der Betreuung laut DGUV Vorschrift 2

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Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten

Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten wird eine Grundbetreuung, ergänzt durch eine anlassbezogene Betreuung, gefordert, wobei keine festen Einsatzzeiten vorgesehen sind.

Die Grundbetreuung umfasst die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Hier muss der Sachverstand von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) einbezogen werden. Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach drei Jahren wiederholt.

Im Rahmen der anlassbezogenen Betreuung sind Unternehmen verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten

Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten ist eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten für Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgeschrieben.

Ergänzt wird die Grundbetreuung mit einer betriebsspezifischen Betreuung, in der konkrete Gesundheitsfragen ermittelt, die Arbeitsgestaltung überprüft, betriebliche Veränderungen festgestellt, externe Entwicklungen beobachtet und betriebliche Maßnahmen, Programme und Aktionen koordiniert werden. Aufgaben und Zeitumfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer selbst ermittelt und festlegt werden. Hierbei unterstützen den/die Unternehmer*in die Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Ermittlung der Grundbetreuung

Die Grundbetreuung (GB) ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig bzw. Betriebszweck des gesamten Unternehmens, auf dessen Basis das Unternehmen einer von drei Gruppen zugeordnet wird. Diese Gruppen weisen unterschiedliche Einsatzzeiten (Stunden pro Beschäftigtem/Beschäftigter pro Jahr) auf:

  • Gruppe I: 2,5 Stunden pro Mitarbeitendem/Mitarbeitender pro Jahr
  • Gruppe II: 1,5 Stunden pro Mitarbeitendem/Mitarbeitender pro Jahr
  • Gruppe III: 0,5 Stunden pro Mitarbeitendem/Mitarbeitender pro Jahr

Es handelt sich dabei um eine gemeinsame Einsatzzeit von Betriebsärzt*innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Bei der Aufteilung ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/Beschäftigter für jeden Leistungserbringer (Betriebsarzt oder Sifa) anzusetzen.

Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

Der/Die Unternehmer*in wird zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert (z. B. durch Informations- und Fortbildungsmaßnahmen) und zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Darüber hinaus wird eine bedarfsorientierte Betreuung in Anspruch genommen.

Bei den Informations- und Fortbildungsmaßnahmen handelt es sich um vom Unfallversicherungsträger veranstaltete Präsenzveranstaltungen, die im Abstand von höchstens fünf Jahren besucht werden müssen.

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der/die Unternehmer*in über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der/die Unternehmer*in verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen.

Was sind besondere Anlässe, die eine anlassbezogene Betreuung verlangen?

Es gibt vielfältige Anlässe, die eine fachkundige Betreuung erfordern, z. B.

  • die Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • die Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • die grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
  • die Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
  • die Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben

Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes/einer Betriebsärztin können unter anderem sein:

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen
  • eine Häufung gesundheitlicher Probleme
  • spezielle demographische Entwicklungen im Betrieb

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Weitere gesetzliche Grundlagen

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Waren Beschäftigte in einem Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, greift nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Pflicht des Unternehmens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) . Dieses soll dazu beitragen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und zu klären, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Pflicht zum BEM greift dabei unabhängig von der Unternehmensgröße.

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) und betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Seit 2007 sind BGF und BGM Pflichtleistungen der Krankenkassen für ihre gesetzlich Versicherten. Der inhaltliche, qualitative Rahmen für BGF und BGM nach §§ 20, 20a und 20b SGB V ist im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands

fest vorgeschrieben.

Es gibt keine Verpflichtung für Unternehmen, BGF oder BGM anzubieten, jedoch wird dies an verschiedenen Stellen gefördert.

Die Förderung geschieht nach genauen Vorgaben und in ausgewählten Handlungsfeldern.

Handlungsfelder der Primärprävention im individuellen Ansatz (§ 20 Abs. 1 SGB V) sind:

  • Bewegungsgewohnheiten
  • Ernährung
  • Stressmanagement
  • Suchtmittelkonsum

Handlungsfelder für die betriebliche Gesundheitsförderung (§ 20a Abs. 1 SGB V) sind:

  • arbeitsbedingte körperliche Belastungen
  • Betriebsverpflegung
  • psychosoziale Belastungen (Stress)
  • Suchtmittelkonsum

„600-€-Paragraph“

Im § 3, 34 EStG (Einkommenssteuergesetz) wird die gesetzliche Möglichkeit, Maßnahmen des BGM steuerlich geltend zu machen, geregelt. Das Kostenlimit liegt bei 600 € pro Jahr und Mitarbeitendem/Mitarbeitender.

Das bedeutet: Bis zu einem Freibetrag von 600 € im Jahr je Arbeitnehmer*in sind Leistungen des/der Arbeitgeber*in zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei (abhängig von der individuellen Entscheidung des zuständigen Finanzamtes).

Abgesetzt werden können hier jedoch nur Maßnahmen, die den §§ 20/20a SGB V entsprechen.

Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge

Die maximale Grenze liegt bei 44 € pro Mitarbeitendem/Mitarbeitender pro Monat. Es gibt keine Vorgaben, was die Ausgestaltung der Maßnahmen angeht. Eine Klärung mit dem Finanzamt wird aber empfohlen.

Informieren Sie sich über die gesetzlichen Grundlagen von Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement.

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