Der Inkasso-Beleg, der an die Werkstatt oder das Autohaus versendet wird, ist nicht als Rechnung i. S. d. § 14 Umsatzsteuergesetzes zu verstehen, sodass der Inkassobeleg selbst nicht von der Neuregelung betroffen ist.
Die Abrechnung der Hauptuntersuchung an Ihren Endkunden (den Fahrzeughalter) muss hingegen von der jeweiligen TÜV Rheinland Gesellschaft ab 2027 im B2B Bereich in elektronischer Form erfolgen. Hierzu arbeiten wir an einer Lösung und werden rechtzeitig mit einer Lösung auf Sie zukommen.
Neben der Rechnung über die Hauptuntersuchung seitens der TÜV Rheinland Gesellschaften ist auch die Werkstatt / das Autohaus spätestens ab 2027 dazu verpflichtet, die eigene Leistung in elektronischer Form abzurechnen. Soweit im Inkasso-Fall auf dieser Rechnung die TÜV-Prüfgebühr als durchlaufender Posten ausgewiesen wird, wäre dies Teil der elektronischen Rechnung, die von der Werkstatt / dem Autohaus erstellt wird.