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FAQ zur elektronischen Rechnung

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde im März 2024 beschlossen, dass elektronische Rechnungen im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend sind.

Auch wir als TÜV Rheinland passen unsere Rechnungsprozesse an und möchten Sie über die wichtigsten Änderungen und den aktuellen Stand informieren.

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Was ist eine elektronische Rechnung?

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Somit handelt es sich bei der E-Rechnung in erster Linie um einen Datensatz.

Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung, da das reine PDF Dokument keinen Datensatz enthält.

Wer ist von der elektronischen Rechnung betroffen?

Die Verpflichtung gilt für inländische B2B-Umsätze, d.h. Leistungen zwischen Unternehmern innerhalb Deutschlands.

Nicht betroffen sind:

  • B2C, d.h. für Leistungen an Privatpersonen
  • B2B grenzüberschreitend
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG
  • Rechnungen über Kleinbeträge < 250 EUR (§ 33 S.1 Nr. 1 UStDV)
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV)

In diesen Fällen sind auch andere Rechnungsformate zulässig (z. B. PDF Rechnungen oder Papierrechnungen).

Ab wann ist die Neuregelung anzuwenden?

01.01.2025 Der Vorrang der Papierrechnung entfällt. Jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. In den ersten zwei Jahren dürfen Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Rechnungsformate (PDF, etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.

01.01.2027 Unternehmen mit > 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen B2B-E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit < 800.000 Euro Vorjahresumsatz dürfen noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF, etc.) versenden.
EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) dürfen unverändert eingesetzt werden.

01.01.2028 Alle Unternehmen müssen B2B-E-Rechnungen versenden. EDI-Systeme müssen an die gesetzlichen Bestimmungen angespasst werden.

Was gilt für Lieferanten/Dienstleister von TÜV Rheinland?

Ab 01.01.2025 kann jedes Unternehmen E-Rechnungen an TÜV Rheinland versenden. Andere Rechnungsformate (PDF-Rechnungen, Papierrechnungen, etc.) dürfen im Rahmen der gesetzlichen Übergangsfristen verwendet werden

Welche Rechnungsformate können von TÜV Rheinland ab 01.01.2025 empfangen werden?

Format: XRechnungen

Datei: XML

Kanal: Peppol oder E-Mail

Format: ZUGFeRD

Datei: PDF inkl. XML

Kanal: E-Mail

TÜV Rheinland bevorzugt die XRechnung für die Weiterverarbeitung.

An welche E-Mail Adresse sind die Rechnungen zu senden?

Die betreffende E-Mail Adresse finden Sie auf der Bestellung.
Im Zweifel wenden Sie sich bitte an die Kontaktperson aus dem Einkauf laut Bestellung.

Ich möchte eine XRechnung über den Peppol Kanal an TÜV Rheinland verschicken. Wie erhalte ich die notwendigen Informationen hierfür?

Für den Versand über den Peppol Kanal wird die Peppol ID als Leitweg der jeweiligen TÜV Rheinland Gesellschaft benötigt.

Hierzu wenden Sie sich bitte an unsere Einkaufsabteilung unter der E-Mail Adresse:
Global-Office-Procurement@de.tuv.com

Was ist, wenn ich ein anderes elektronisches Rechnungsformat nutzen möchte?

Hierzu wenden Sie sich bitte an unsere Einkaufsabteilung unter der E-Mail Adresse:
Global-Office-Procurement@de.tuv.com

Was ist zu beachten, wenn ich als Lieferant die Rechnung über die ARIBA Plattform von TÜV Rheinland erzeuge?

In diesem Fall wird sichergestellt, dass die über ARIBA erzeugte cXML-Datei den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Für Sie als Lieferant ändert sich nichts am Prozess.

Wie lange kann ich noch PDF Rechnungen an TÜV Rheinland verschicken?

Sie können die Übergangsregelung bis zum 01.01.2027 in Anspruch nehmen.
Unternehmen > 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen B2B-E-Rechnungen ab 01.01.2027 versenden.
Ab diesem Zeitpunkt können wir nur noch elektronische Rechnungsformate akzeptieren, da andernfalls kein Vorsteuerabzug aus Ihrer Rechnung möglich ist.
Siehe hierzu RZ 55 des BMF Schreibens III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 vom 15.10.2024.

Hinweis: Unternehmen mit < 800.000 Euro Vorjahresumsatz dürfen bis zum 31.12.2027 noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.

Wie lange kann ich das EDI-Verfahren nutzen?

EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) dürfen bis Ende 2027 unverändert eingesetzt werden.
Ab dem 01.01.2028 müssen EDI-Systeme an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Was gilt ab 01.01.2028 für alle Lieferanten?

Alle Unternehmen müssen B2B-E-Rechnungen versenden.
EDI-Systeme müssen an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Ab diesem Zeitpunkt können wir nur noch elektronische Rechnungsformate akzeptieren, da andernfalls kein Vorsteuerabzug aus Ihrer Rechnung möglich ist.
Siehe hierzu RZ 55 des BMF Schreibens III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 vom 15.10.2024.

Ab wann plant TÜV Rheinland elektronische Rechnungen zu verschicken?

Wir sind bereits jetzt in der Lage, E-Rechnungen für den Großteil unserer Geschäftsvorfälle an unsere Kunden zu versenden.
Spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist werden wir E-Rechnungen an unsere Kunden senden (ab 01.01.2027).

Was muss ich tun, wenn ich noch keine E-Rechnung erhalten möchte?

Sofern Sie als Kunde noch nicht auf ein elektronisches Rechnungsformat umstellen möchten, können wir bis zum Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2026) weiterhin die bisherigen Rechnungsformate anbieten.

Solange Sie sich nicht für das elektronische Rechnungsformat registrieren, ändert sich vorerst nichts für Sie.

Möchten Sie bereits jetzt auf das elektronische Rechnungsformat umstellen?

Bitte übermitteln Sie Ihren Wunsch für die Umstellung auf ein elektronisches Rechnungsformat über folgende Webseite:
https://go.tuv.com/rechnung

Welche Rechnungsformate bieten wir für unsere Kunden an?

Grundsätzlich können folgende Rechnungsformate angeboten werden:

Format: XRechnungen

Datei: XML

Kanal: Peppol oder E-Mail

Format: ZUGFeRD

Datei: PDF inkl. XML

Kanal: E-Mail

Die Formate sind jedoch von der jeweiligen TÜV Rheinland Gesellschaft und deren Softwaresystemen abhängig.

Ich möchte eine Testdatei von Ihnen erhalten, um die Verarbeitung der E-Rechnung in unserem System zu testen.

Diese Beispieldatei für eine XRechnung (CII) kann als Testdatei genutzt werden: Beispiel XRechnung CII.XML

Kunden der TÜV Rheinland LGA Products GmbH (Lizenzentgelte für Produktzertifizierungen)

Wir arbeiten derzeit an einer Lösung, um E-Rechnungen in dem gesetzlichen Rechnungsformat zu versenden. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist werden wir rechtzeitig mit einer Lösung auf Sie zukommen.

Kunden der TÜV Media GmbH

Wir arbeiten derzeit an einer Lösung, um E-Rechnungen in dem gesetzlichen Rechnungsformat zu versenden. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist werden wir rechtzeitig mit einer Lösung auf Sie zukommen.

Kunden der TÜV Rheinland Plus GmbH

Wir arbeiten derzeit an einer Lösung, um E-Rechnungen in dem gesetzlichen Rechnungsformat zu versenden. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist werden wir rechtzeitig mit einer Lösung auf Sie zukommen.

Schaden- und Wertgutachten

Wir arbeiten derzeit an einer Lösung, um E-Rechnungen in dem gesetzlichen Rechnungsformat zu versenden. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist werden wir rechtzeitig mit einer Lösung auf Sie zukommen.

Fahrzeugprüfungen

Allen Kunden, die mit einer Kundennummer bei uns registriert sind und von uns Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten, können wir bereits E-Rechnungen senden. Für alle anderen Kunden (z.B. Einzelkunden an Prüfstellen) erarbeiten wir derzeit eine Lösung, um E-Rechnungen in dem gesetzlichen Rechnungsformat bereitzustellen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist werden wir rechtzeitig mit einer Lösung auf Sie zukommen.

Fahrzeugprüfungen (Inkassoabrechnung z.B. an Werkstätten)

Der Inkasso-Beleg, der an die Werkstatt oder das Autohaus versendet wird, ist nicht als Rechnung i. S. d. § 14 Umsatzsteuergesetzes zu verstehen, sodass der Inkassobeleg selbst nicht von der Neuregelung betroffen ist.

Die Abrechnung der Hauptuntersuchung an Ihren Endkunden (den Fahrzeughalter) muss hingegen von der jeweiligen TÜV Rheinland Gesellschaft ab 2027 im B2B Bereich in elektronischer Form erfolgen. Hierzu arbeiten wir an einer Lösung und werden rechtzeitig mit einer Lösung auf Sie zukommen.

Neben der Rechnung über die Hauptuntersuchung seitens der TÜV Rheinland Gesellschaften ist auch die Werkstatt / das Autohaus spätestens ab 2027 dazu verpflichtet, die eigene Leistung in elektronischer Form abzurechnen. Soweit im Inkasso-Fall auf dieser Rechnung die TÜV-Prüfgebühr als durchlaufender Posten ausgewiesen wird, wäre dies Teil der elektronischen Rechnung, die von der Werkstatt / dem Autohaus erstellt wird.

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